S+P Samson GmbH - Postfach 11 40 - 86425 Kissing, Germany - Tel. +49-8233-846-0 - Fax +49-8233-846-299 
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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen S+P Samson GmbH (S+P), 86438 Kissing

A) Geltungsbereich
Für Lieferungen von S+P sind ausschließlich die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen maßgebend; sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB. Etwaige abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für S+P nur dann verbindlich, wenn sie von S+P schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch, wenn S + P in Kenntnis abweichender Einkaufsbedingungen die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Mündliche Abreden sind beiderseits nur verpflichtend, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
B) Angebot und Auftrag
  1. Alle Angebote sind freibleibend. Preisänderungen bleiben vorbehalten.
  2. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies schriftlich von S+P bestätigt wurde.
C) Lieferumfang
Bis zu einer Bestellmenge von 50.000 Exemplaren darf die Liefermenge bis zu 20 %, bei einer Bestellmenge von über 50.000 bis zu 15 % von der bestellten Menge abweichen. Der Prozentsatz erhöht sich um jeweils 5 %, wenn auftragsspezifische Sondermaterialien verwendet werden müssen. Auf diese Fälle wird in der Auftragsbestätigung speziell hingewiesen.
D) Lieferfrist
  1. Die Lieferzeiten werden nach Möglichkeiten eingehalten, sie sind jedoch unverbindlich. Sie setzen in jedem Fall die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
  2. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, so ist erforderlichenfalls gleichzeitig die Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
  3. Soweit Waren von S+P nicht selbst hergestellt werden, steht die Leistungspflicht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
E) Lieferung
  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk Kissing und soweit keine Versandvorschriften gegeben sind, nach bestem Ermessen ohne Gewähr für den billigsten und schnellsten Weg. Die Transportgefahr trägt der Besteller.
  2. Teillieferungen sind zulässig.
F) Zahlung
  1. Angegebene Preise sind Nettopreise zuzüglich USt.
  2. Der Rechnungsbetrag ist 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wechselzahlungen sind nur zulässig, wenn sie von S+P bei Auftragsabschluß ausdrücklich zugestanden werden und innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist bei S+P eingehen. Wechsel und Schecks gelten erst mit der Einlösung als Zahlung. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort nach Aufgabe in bar zu bezahlen.
  3. S+P ist berechtigt, bei Vertragsabschluß bis zur Höhe des Auftragswertes zuzüglich Nebenkosten Vorauskasse zu verlangen. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn sie auf unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Gegenansprüche gestützt werden.
  4. S+P ist berechtigt, gegen Nachnahme zu liefern; die Kosten der Nachnahme trägt der Besteller.
  5. S+P ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des von einer ihrer Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
  6. S+P ist trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist S+P berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf Hauptleistungen anzurechnen.
  7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von S+P anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
G) Eigentumsvorbehalt, erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt
  1. S+P behält sich das Eigentum an allen Warenlieferungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist S+P berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch S+P liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, S+P hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch S+P liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. S+P ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller S+P unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit S+P Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, S+P die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt S+P jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich USt) der Forderung von S+P ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von S+P, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. S+P verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann S+P verlangen, dass der Besteller S+P die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für S+P vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwibt S+P das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  6. Wird die Ware mit anderen, S+P nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt S+P das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich USt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller S+P anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für S+P.
  7. Der Besteller tritt S+P auch die Forderungen zur Sicherung deren Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. S+P verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt S+P.
H) Haftungsbegrenzung
  1. S+P haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn S+P schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt; in diesem Fall ist aber der Schadensersatz auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  2. S+P und deren Mitarbeiter haften – gesetzlich wie vertraglich – bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit für jede fahrlässige Pflichtverletzung, auch die eines Vertreters und Erfüllungsgehilfen. Für sonstige Schäden haften S+P und deren Mitarbeiter nur bei einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen eigenen Pflichtverletzung sowie bei einer solchen Pflichtverletzung der
    Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  3. Eine den § 341 III BGB ausschließende Regelung ist unwirksam.
I) Gewährleistung
  1. Gelieferte Ware ist vom Besteller auch dann abzunehmen, wenn sie lediglich unwesentliche Mängel aufweist. Sendungen sind vor Übernahme auf etwaige Beschädigungen und Diebstahl zu prüfen. Sichtbare Transportschäden und Fehlmengen sind dem Spediteur sofort anzuzeigen und auf der Empfangsbestätigung ausdrücklich zu vermerken.
  2. Rügen offenkundiger Mängel müssen spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware, bei versteckten Mängeln unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gegenüber S+P erfolgen.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Besteller nach Wahl von S+P zur Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt. Die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen werden von S+P nur insoweit getragen, als sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl entweder die Vergütung herabsetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Bestellers Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
  5. Der Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz aufgrund von Mängeln der Ware ist entsprechend H.2. beschränkt; der Aufwendungsersatzanspruch ist auf vorhersehbare, typischerweise getätigte Aufwendungen begrenzt. Soweit keine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt, ist der Schadensersatz auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Für gebrauchte Ware wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
  7. Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt 12 Monate; sie beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Besteller, § 479 BGB bleibt unberührt. Die gesetzliche Verjährungsfrist bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung sowie bei der Verletzung von Kardinalpflichten bleibt hingegen unberührt.
  8. Bezüglich der Lesbarkeit von EDV-Beschriftungen auf GRAPHIPLAST®, Karton oder Textilien kann der Besteller Gewährleistungsrechte 1 Jahr ab Empfang geltend machen, soweit nicht der Mangel auf unsachgemäßer Anwendung, nicht ordnungsgemäßem Zustand des Farbbandes oder nicht ausreichender Trockenheit der Beschriftung beruht, vorausgesetzt, daß fortlaufende Aufzeichnungen zur Qualitätskontrolle der Farbbänder über Anfangs- und Endtermin jedes Farbbandeinsatzes sowie eine fortlaufende Kennzeichnungsnummer des Etikettes geführt wurde. Umwelteinflüsse, die nicht auf Witterungsbedingungen des mitteleuropäischen Durchschnittsklimas beruhen wie etwa Staub, extremer Schmutz, physikalische oder chemische Einwirkung, hat S+P nicht zu vertreten. Die Beweislast
    liegt beim Besteller.
  9. Technologisch begründete Toleranzen in Größe, Farbe, Klebstoff, Qualität, Materialgewicht und der sonstigen Ausführung bilden keinen Anlaß für Beanstandungen seitens des Bestellers.
  10. Eine Haftung von S+P für die Eignung der Produkte zu bestimmten Verwendungs- und Kennzeichnungszwecken besteht nur, wenn diese Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde. Die Beratungen des Verkäufers, insbesondere über die Verwendung unserer Produkte, begründen keine vereinbarte Beschaffenheit i.S.v. § 434 I BGB.
  11. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird keine Gewähr für die Eignung der von S+P angebotenen Produkte für den vom Besteller beabsichtigten Verwendungszweck übernommen. Die Pflicht zur Eignungsprüfung entsprechend der beabsichtigten Verwendung liegt beim Besteller.
J) Druckvorlage
Der erste Entwurf ist kostenlos. Er kann gezeichnet oder im Fotosatz erstellt sein. Für alle weiteren Korrekturabzüge, die durch Änderungswünsche des Bestellers erforderlich sind, werden die dafür anfallenden Selbstkosten berechnet. vom Besteller nach Druckgenehmigung Änderungen gewünscht werden, so berechnet S+P die aufgrund der Änderung angefallenen Kosten gesondert. Für die Ausführung des Auftrags ist die letzte vom Besteller genehmigte druckreife Vorlage bzw. der Korrekturabzug maßgebend. Der Besteller hat die Vorlage/den Korrekturabzug auf Druckstellung, Rechtschreibung, Maße und Farbangaben zu prüfen und freizugeben. Für die Ausführung des Auftrages ist die letzte vom Besteller genehmigte druckreife Vorlage oder der Korrekturabzug maßgeblich. Für alle vom Besteller nicht korrigierten Fehler kann S+P nicht haftbar gemacht werden.
K) Urheberrechte, Entwürfe und Werkzeuge
  1. Alle Rechte an eigenen Skizzen, Entwürfen, Reinzeichnungen, Originalen, Filmen, Druck-, Stanz- und Prägewerkzeugen usw. in jedem Verfahren und zu jedem Zweck verbleiben bei S+P, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Entwürfe von S+P dürfen nicht vervielfältigt, abgezeichnet, nachgeahmt oder dritten Personen zugänglich gemacht werden. Der Besteller trägt die Verantwortung dafür, daß ihm die rechtliche Befugnis zur Vervielfältigung der bestellten Druckausführung zusteht.
  2. Klischee oder Druckwerkzeuge oder sonstige Vorrichtungen für die ein Kostenbeitrag berechnet wird, bleiben im Eigentum von S+P.
  3. Vom Besteller bereitgestellte Druckwerkzeuge und -unterlagen werden von S+P nur dann aufbewahrt, wenn dies ausdrücklich verlangt wird. Auf jeden Fall endet die Aufbewahrungsfrist nach 6 Monaten, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt eine Nachbestellung erfolgt.
L) Lohnarbeiten
  1. Im Rahmen von Lohnarbeiten wird S+P das vom Besteller zur Verfügung gestellte oder beigestellte Material sorgfältig bearbeiten. Zu einer Eignungsprüfung ist S+P nicht verpflichtet.
  2. Sollten Teile wegen Materialfehler unverwendbar werden, so kann S+P die entsprechenden Bearbeitungskosten ersetzt verlangen.
  3. Sollten Teile aufgrund Bearbeitungsfehler unverwendbar werden, so wird S+P die gleiche Arbeit an einem von S+P auf deren Kosten einzusetzenden neuen Stück ausführen.
M) Datenschutz
S+P ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Besteller, gleichwohl, ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, in Dateien zu speichern und ggf. durch deren EDV-Anlage zu bearbeiten.
N) Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
  1. Als Erfüllungsort für beide Teile gilt Kissing bei Augsburg. Gerichtsstand ist München, bei internationalen Streitigkeiten sind die deutschen Gerichte zuständig. Es gilt deutsches Recht; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des gesamten Rechtsgeschäftes nicht berührt.
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Die Erfolgsgeschichte von S+P Samson und GRAPHIPLAST®

GRAPHIPLAST® ist ein Markenname von S+P Samson. Der Name besteht aus den Teilen Graphi und plast - ein Synonym für beschreibbaren Kunststoff. Die große Palette von GRAPHIPLAST® Folien finden als Kunststoffetiketten und Datenträger ihren Einsatz. Die Endprodukte sind Barcode Etiketten, EDV-Etiketten, Endlosetiketten, Haftetiketten, hitzebeständige Etiketten, UV-beständige Etiketten und säurebeständige Etiketten. GRAPHIPLAST® Etiketten werden sowohl als selbstklebende Etiketten wie auch als Anhängeetiketten für die allgemeine Kennzeichnung, Teilekennzeichnung, Behälterkennzeichnung, Odettekennzeichnung und Identifikation eingesetzt. Strichcode Anwendungen erfordern ein Kennzeichnungssystem. S+P Samson bietet Komplettlösungen auf Basis von Drucksystemen wie Laserdrucker oder spezifischen Etikettendrucksystemen wie Thermo-Transfer-Drucker.

GRAPHIPLAST® als Markenname von S+P Samson sagt aus, dass Produkte wie EDV-Etiketten, Endlosetiketten, Haftetiketten, hitzebeständige Etiketten, Kunststoffetiketten, säurebeständige Etiketten, selbstklebende Etiketten, UV-beständige Etiketten, Barcode Etiketten, Datenträger und Anhängeetiketten aus GRAPHIPLAST® exklusive Produkte sind, die ausschließlich von S+P Samson und unseren weltweiten Partnern vertrieben werden. Detaillierte Informationen zu unseren Produkten, die für die allgemeine Kennzeichnung, Teilekennzeichnung, Behälterkennzeichnung, Odettekennzeichnung und Identifikation eingesetzt werden, entnehmen Sie bitte den jeweiligen Rubriken unserer Internetseiten.

Die Historie von S+P Samson und GRAPHIPLAST® begann mit der Beschichtung von PVC für die EDV-Beschriftung. Durch die Einführung von Nadeldruckern für die Kennzeichnung wurde ein Bedarf von witterungsbeständigen EDV-Etiketten erkannt. Die ersten Produkte aus GRAPHIPLAST® waren Tabellieretiketten und Rollenetiketten für eine schnell trocknende und wischfeste Beschriftung mit Nadeldruckern - für den Einsatz als Anhängeetiketten in der Bauindustrie. Der größte Bereich der Kennzeichnung ist heute die Metallindustrie mit der Kennzeichnung von Knüppeln und Brammen, Coils und Bunde, Röhren und Profilen sowie diversen anderen Kennzeichnungslösungen. Die besonderen Ansprüche an die Kennzeichnung mit hochwertigen Datenträgern der Stahlkennzeichnung hat nicht zuletzt die Entwicklung von Etiketten für schwierige Umgebungsbedingungen forciert. Der Siegeszug des Barcodes für die Datenerfassung in der Lagerhaltung, Materialverfolgung und Versandkontrolle erweiterte schnell die Anwendungsgebiete auf Bereiche der Identifikation wie Behälterkennzeichnung, Produkt- Kennzeichnung bis hin zur Odettekennzeichnung für die Automobilindustrie. Der Strichcode ist heute die führende Technologie der Kennzeichnung und Identifikation. Als Technologieträger in der Kennzeichnung hat S+P Samson in der industriellen Etikettierung Datenträger mit Transponder im Programm. RFID Etiketten als Endlosetiketten - sowohl als Haftetiketten als auch als Anhängeetiketten aus GRAPHIPLAST® - mit dem passenden Etikettendrucksystem, bieten vergleichbare Funktionalität für den Einsatz als hitzebeständige Etiketten, säurebeständige Etiketten und UV-beständige Etiketten.

GRAPHIPLAST® als geschützte Marke von S+P Samson wird bewusst in Industrien und Anwendungen mit hohem Anspruch vermarktet. Das Anforderungsprofil an Kunststoffetiketten und Datenträger aus GRAPHIPLAST® schließt folgende Anwendungen für Selbstklebeetiketten und Anhängeetiketten mit ein: säurebeständige, chemikalienbeständige und ölbeständige Etiketten für Reinigungsprozesse in der Metallindustrie sowie für die allgemeine industrielle Behälterkennzeichnung UV-beständige Etiketten für z.B. Gefahrgutkennzeichnung mit Lagerung von Produkten oder Behältern im Freien. Die witterungsbeständigen Endlosetiketten widerstehen UV-Licht und Regen für mindestens 12 Monate.

Besonderes Know-How hat S+P Samson bei hitzebeständigen Etiketten. Die Produktpalette von GRAPHIPLAST® reicht von PET-Etiketten (max. 230 °C) bis hin zu Hochtemperaturetiketten (580°C). Alle diese Eigenschaften für die sichere Produkt- und Behälterkennzeichnung mit Strichcode bietet S + P mit dem passenden, konventionellen Drucksystem für Computeretiketten. Etikettendrucker wie Thermo-Transfer-Drucker und Laserdrucker, die durch eine hohe Resistenz des Vordruckes für eine zuverlässige Betriebsdatenerfassung und Kennzeichnung sorgen. Selbstklebeetiketten bzw. Haftetiketten für schwierige Oberflächen sind ebenfalls ein wesentliches Standbein von S+P Samson. Odette Anwendungen (entsprechend der VDA-Etiketten Norm Odette) in der Automobilindustrie sind bei verschmutzten KLT-Behältern schwierig zu realisieren. Ablösbare Selbstklebeetiketten haften nicht stark genug, permanent klebende Selbstklebeetiketten für Odette haften zu stark. S + P greift auf exklusive Klebstoffe zurück, die als Odette Kennzeichnung auf Behälter wie KLT, Gefahrgutbehälter, Schäfer-Kisten problemlos haften, sich aber rückstandlos wieder entfernen lassen. Barcode Kennzeichnung ist so auch unter extremen Bedingungen möglich. Häufig werden in diesen Bereichen kostspielige Kunststofftaschen eingesetzt. GRAPHIPLAST® Etiketten als Anhängeetikett sind wesentlich günstiger. Die nahezu unbegrenzte Resistenz als witterungsbeständige Etiketten, säurebeständige Etiketten und hitzebeständige Etiketten schafft mehr Sicherheit in der Kennzeichnung und spart Geld.

Die Zuverlässigkeit der Kennzeichnung, Etikettierung und Identifikation ist nicht nur vom Datenträger als Klebeetikett oder Anhängeetikett abhängig, sondern auch vom passenden Drucksystem für das jeweilige Computeretikett. GRAPHIPLAST® Etiketten wurden auf den wesentlichen Thermo Transfer Druckern wie Zebra, Sato und TEC getestet. Als Leistungspartner von Lexmark arbeiten wir bei Laserdruckern direkt mit einem führenden Hersteller. Die Drucksysteme sind für raue Umgebung geeignet und werden mit Schutzgehäusen vor extremen Umgebungseinflüssen geschützt. Alle Drucksysteme sind für Barcode Kennzeichnung geeignet. Farbbänder für Thermo-Transfer-Drucker bietet S+P Samson für jeden Anspruch. Carbonbänder in Harzqualität sowie als Harz-Wachs-Gemisch korrespondieren zu den jeweiligen Eigenschaften der säurebeständigen, hitzebeständigen und witterungsbeständigen Etiketten. Die Zusammenarbeit mit führenden Anbietern von Lösungen für automatische Etikettierung gewährleistet, dass Haftetiketten von S+P Samson für automatische Spendesysteme einsetzbar sind.